
Auch hier steht dem Gläubiger ein Geldanspruch zu und der Schuldner verweigert die Zahlung. Liegt ein wirksamer Vollstreckungstitel vor, so rückt der Gerichtsvollzieher an und muss mit erstaunen feststellen, dass keine pfändbaren körperlichen Sachen vorhanden sind. Dann kann er jedoch die Pfändung anderer Vermögenswerte vornehmen (§ 857 ZPO)...
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